Immer mehr Kunden überhäufen uns mit Anfragen zur Kurzarbeit. Es gibt jedoch eine andere, für Sie wesentlich bessere Möglichkeit, wie sie die nächsten 60 Tage über die Runden kommen. Die Rede ist von der „Aussetzung von Arbeitsverhältnissen“. Wir verraten Ihnen, welche Vorteile das mit sich bringt.
Die Aussetzung von Arbeitsverhältnissen bedeutet, dass für einen bestimmten Zeitraum der Arbeitnehmer von seiner Arbeits/Dienstpflicht und der Arbeitgeber von seiner Entgeltpflicht entbunden wird. Konkret: Ihre Mitarbeiter müssen nicht arbeiten und Sie müssen nichts bezahlen. Natürlich werden die Mitarbeiter nicht im Regen stehen gelassen, sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld. Aber für Sie als Unternehmen ergeben sich deutliche Vorteile.
Aussetzen statt entlassen – das sind die Unterschiede
In der aktuellen Situation können Sie Arbeitsverhältnisse bis zu 60 Tage auflösend aussetzen. Möglich sind
- eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag
- mit einer Zusage des Arbeitgebers auf Wiedereinstellung zu einem gewissen Zeitpunkt bzw. mit einer konkreten Wiedereinstellungsvereinbarung.
Da eine echte Beendigung des Arbeitsverhältnisses (mit Wiedereinstellungsregelung) vorliegt, stehen dem Arbeitnehmer grundsätzlich alle Ansprüche aus der Endabrechnung zu. Außerdem hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld für den vereinbarten Aussetzungszeitraum, sofern dies nicht seitens des Arbeitsmarktservice als Scheinvertrag angesehen wird. Angesichts der derzeitigen Lage sinkt dieses Risiko allerdings gegen null.
Ihr Vorteil als Unternehmer: Im Gegensatz zur Kurzarbeit übernimmt das AMS alle Kosten inklusive Lohnnebenkosten. Bei der Kurzarbeit bleiben ja einige Kosten bei Ihnen als Unternehmer, selbst wenn die Mitarbeiter komplett freigestellt sind.
Wie sieht es mit der Abfertigung alt aus?
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfertigung Alt können Sie auf das später neu beginnende Arbeitsverhältnis übertragen. Sie müssen die Abfertigungssumme also nicht jetzt zahlen. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld müssen Sie zwar aliquot auszahlen, die haben aber gemäß aktueller Judikatur keinen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Aber Vorsicht! Wenn Ihr Mitarbeiter darauf verzichtet, seinen Dienst nach der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses wieder anzutreten, hat er sofort Anspruch auf die Abfertigung alt. Dann treten die Regeln einer einvernehmlichen Auflösung in Kraft.
Und wie geht es danach weiter?
Wird bei der auflösenden Aussetzung einer dieser Zeiträume überschritten, müsste eine entsprechend ausdrückliche Vereinbarung erfolgen, damit alle Ansprüche gewahrt bleiben.
Sobald die Krise überstanden ist und der Arbeitnehmer das ausgesetzte Arbeitsverhältnis wieder antritt, beginnt ein neues Arbeitsjahr und somit auch ein neues Urlaubsjahr. Die Unterbrechung selbst wird nicht als Dienstzeit angerechnet.
Sie haben Fragen zu diesem oder anderen Themen rund um Ihre Mitarbeiter? Dann schreiben sie mir bitte eine E-Mail an p.paces@feliciter-consulting.com