Kündigungen bedeuten für Unternehmen nicht nur den Verlust von Arbeitskraft, sondern auch von Know-how. Deshalb wurde am 15.3.2020 im Nationalrat eine situationsangepasste Form der Kurzarbeit – die COVID-19–Kurzarbeit – beschlossen.
Das sind die Eckpunkte der COVID-19–Kurzarbeit
Wichtig für Sie: Die Kurzarbeit wird rückwirkend mit Anfang März 2020 gewährt, Sie verlieren also nichts, wenn Sie Ihren Antrag erst in den nächsten Tagen stellen.
Was ist die neue COVID-19-Kurzarbeit?
Wenn es betriebswirtschaftlich notwendig ist, können Sie auf Basis einer Sozialpartnervereinbarung beantragen, dass die Arbeitszeit um 10 – 90 % gekürzt wird. Im Durchrechnungszeitraum kann sie sogar phasenweise auf 0% gesenkt werden. Das AMS gleicht den dabei entstandenen Verdienstausfall in Form einer Kurzarbeitshilfe aus, dass ein Nettogehalt von 80 – 90 % bleibt (gestaffelt nach der Höhe des Einkommens).
Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Ihre Mitarbeiter alle Alturlaube und Zeitguthaben zur Gänze aufbrauchen. Die gesamte Anzahl der Beschäftigten muss während der Kurzarbeit und mindestens 1 Monat danach gleich hoch bleiben – Sie dürfen in dieser Zeit Ihre Belegschaft also nicht abbauen.
Wer kann die COVID-19-Kurzarbeit beantragen?
Jeder Betrieb, der die wirtschaftliche Notwendigkeit der COVID-19-Kurzarbeit begründen kann. Das gilt auch für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitskräfteüberlassern, die in von COVID-19-Kurzarbeit betroffenen Betrieben überlassen sind.
Ab wann und wie lange gilt sie?
Sie können die Kurzarbeitsbeihilfe rasch und unbürokratisch rückwirkend ab 1. März stellen. Das Antragsformular finden Sie in unserem Download-Bereich. Der Kurzarbeitszeitraum beträgt maximal 3 Monate, eine Verlängerung um weitere 3 Monate ist möglich, sofern die Krise entsprechend lange anhält.
Wie beantrage ich die COVID-19-Kurzarbeit?
- Verständigen Sie sofort das zuständige AMS darüber, dass Sie Beschäftigungsschwierigkeiten haben.
2. In Ihrem Unternehmen gibt es einen Betriebsrat? Dann nehmen Sie Kontakt zu ihm auf.
Die folgenden Dokumente sind Voraussetzung für Kurzarbeit:
- Eine von Arbeitgeber und Betriebsrat (bei Fehlen eines Betriebsrats: von sämtlichen betroffenen ArbeitnehmerInnen) unterzeichnete Sozialpartnervereinbarung.
- Betriebsvereinbarung – wenn Betriebsrat vorhanden
- Einzelvereinbarung – wenn kein Betriebsrat vorhanden
- Dazu eine Handlungsanleitung
Schritt 1: Haben Sie die Vereinbarung vollständig ausgefüllt, vom Betriebsrat (wenn vorhanden) oder den MitarbeiterInnen selbst unterschreiben lassen, dann mailen Sie diese an die Sozialpartner zur Unterfertigung.
Schritt 2: Die von den Sozialpartnern unterfertigte Sozialpartnervereinbarung wird an Sie zurückgesendet.
Schritt 3: Gemeinsam mit dem AMS-Antragsformular übermitteln Sie die Begründung der wirtschaftliche Schwierigkeiten (Corona-Virus).
Schritt 4: Diese Unterlagen (Antrag plus Sozialpartner-Vereinbarung) senden Sie bitte per Post oder E-Mail an das zuständige AMS
Schritt 5: Das AMS informiert Sie über die Entscheidung.
Weitere Informationen finden Sie auf der laufend aktualisierten Seite des AMS.